13.02.2026 19:16

Pauschalwertberichtigung auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Bilanz JahresabschlussAllgemeines zur PWB

 Die Pauschalwertberichtigung auf Forderungen, kurz und umgangssprachlich PWB, soll noch nicht klar bezifferbare Risiken im Forderungsbestand abdecken. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Risiken die alle dem allgemeinen Ausfallrisiko untergeordnet werden können.

Grundgedanke hinter der pauschalen Berücksichtigung der Risiken des Forderungsbestandes Zinsverlustes ist die Tatsache dass die im Berichtsjahr entstandenen Forderungen (realisierte aber nicht bezahlte Umsätze) die Aufwendungen des Folgejahres verursacht haben.

[In der Blog-Übersicht wird hier ein Weiterlesen-Link angezeigt]

Vergleiche: § 252 Absatz 1 Punkt 5 HGB

„Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.“

Grundsätzliches zur PWB:

Bei der Berechnung und Einstellung einer Pauschalwertberichtigung auf Forderungen wird der Grundsatz der Einzelbewertung des HGB durchbrochen. Da der Aufwand, auch größere Forderungsbestände einer Einzelwertberichtigung zu unterziehen kaum zu rechtfertigen ist, wurde dem handelsrechtlich geltende Vorsichtsprinzip durch die Anerkennung eine Pauschalwertberichtigung Rechnung getragen. Eine grundlegende Anerkennung wird vom BFH (BStBl II 81, 766) und vom EuGH (EuGH 7.1.03, BSBl II 04, 144 Rz.119) bestätigt.

Einschränkungen der PWB 

  • Bei dem pauschal wertzuberichtigendem Forderungsbestand darf es sich nur um Nettobeträge ohne Umsatzsteuer handeln.
  • Forderungen die einzelwertberichtigt wurden sind herauszurechnen
  • Besicherte und versicherte Forderungen und Forderungen für die es die Möglichkeit einer Aufrechnung gibt sind ebenfalls herauszurechnen

Rechtslage

Eine gesetzliche Grundlage bezüglich der Höhe der PWB gibt es nicht und kann es nicht geben. Die individuellen Verhältnisse in den Unternehmen begründen dies.

Dennoch existiert seit 1995 eine offizielle Nichtaufgriffsgrenze in Höhe von 1% des PWB relevanten Umsatzes. Es handelt sich dabei um den Erlass zur Rationalisierung der Betriebsprüfungen des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 13.06.1995, S 1502. Dieser sieht vor, dass bei Nichtbanken, bei denen das Delkredererisiko prinzipiell besteht und die Bemessungsrundlage korrekt ermittelt wurde, von Prüfungen abzusehen ist wenn die Pauschalwertberichtigung 1 Prozent der Bemessungsgrundlage nicht übersteigt.

Offiziell wurde diese Grenze nicht widerrufen und kommt bei einem Großteil der jährlichen Betriebsprüfungen zur Anwendung. Als Betriebsprüfungssicher gilt eine PWB auf dieser Grundlage nicht und stellt immer ein gewisses Risiko von Einkommen- oder Körperschaftssteuernachzahlungen dar.

Der unternehmensindividuellen Ermittlung und Berechnung der PWB ist daher der Vorzug zu geben. Pauschalwertberichtigungen die auf entsprechend geführten Aufzeichnungen und Auswertungen der Vorjahre beruhen gelten als prüfungssicher. Es handelt sich dabei um Auswertungen und Statistiken die die einzelnen Risikobereiche nachvollziehbar abbilden. Die Finanzverwaltungen gehen dabei von 3 bis 5 Jahreszeiträumen aus.  

Rechtliche Grundlagen und Entscheidungen zur PWB

§ 252 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Grundsätze zur Rationalisierung der Betriebsprüfung Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 13. 6. 1995, S-1502 - 4 - V C 5

Vergleiche, sogenannte Nichtbeanstandungsgrenze in Höhe von 1%.

Vergleiche die International Accounting Standards - im Dokument ab Seite 215

Zum Begriff des Teilwertes

Vergleiche Bewertungsgesetz §10 

Einkommensteuergesetz §6 Bewertung

Vergleiche Einkommensteuergesetz §6 Abs.1

Zur Abzinsung

Vergleiche Ausführungen im Abzinsungserlass des Finanzministeriums Baden-Württenberg vom 10.Oktober 2010

Vergleiche Bewertungsgesetz § 12 Absatz 3 

Aktuelle Entwicklung der Pauschalwertberichtigung

Das Finanzministerium Berlin hat sich in einem Erlass (FinMin Berlin, Erlass v. 31.7.2015, Az. III B – S 2174 – 1/06 – 1) mit der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen befasst und sich sinngemäß wie folgt geäußert.

Die Einbeziehung von Zinsverlusten und pauschalisierten Aufwendungen für zukünftige Beitreibungskosten werden zukünftig nicht mehr berücksichtigt.

Begründung:

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erfordert für die Anerkennung der Pauschalwertberichtigung  eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Nachzulesen im BMF Schreiben vom 14.07.2014. 

Zinsverlust

Unter der Annahme einer dauernden Wertminderung, welche die Voraussetzung für die Anerkennung einer Pauschalwertberichtigung zukünftig bildet, scheidet dieser Faktor aus der Berechnung aus. 

Lediglich Ausnahmefälle bei denen kein Anspruch auf die Erstattung von Zinsen besteht, eventuell wegen vereinbarter langfristiger Zahlungsziele, wäre eine Einbeziehung in die PWB geboten.

 Einziehungsrisiko – Kosten der Beitreibung

Hier gilt zukünftig der gleiche Grundsatz wie bei den Zinsverlusten. Es ist davon auszugehen, dass ein Erstattungsanspruch gegen den Schuldner besteht. Zukünftige Aufwendungen dürfen den Teilwert einer Forderung nicht mehr mindern.