Forderungen verwirken

Die Verwirkung eines Anspruches ist im deutschen Recht nicht explizit geregelt. Sie leitet sich vielmehr aus der Rechtsprechung ab und gründet auf § 242 BGB – Treu und Glauben. Grundsatz der Verwirkung ist die Rechtsvernichtende Wirkung eines Anspruches der längere Zeit nicht geltend gemacht wird.

Als verwirkt kann ein Recht angesehen werden wenn dieses längere Zeit nicht geltend gemacht wird, obwohl die Möglichkeiten bestanden haben (Zeitmoment),  und der Verpflichtende (der Schuldner der Forderung) sich darauf einrichten konnte das dieses Recht, diese Forderung, auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht wird (Umstandsmoment).

Voraussetzungen des Verwirkens einer Forderung

Das so genannte Zeitmoment ist erfüllte wenn der Gläubiger trotz eines längeren Zeitpunktes, in dem er die Möglichkeit hatte die Forderung geltend zu machen, untätig ist. Die Dauer der „Untätigkeit“ die ausreicht um das Zeitmoment zu erfüllen hängt n.h.M. von den jeweilig geltenden Verjährungsfristen  ab.

Das Umstandsmoment kann als erfüllt gelten wenn der Schuldner auf Grund der Handlungen, des Vertrauens, der Kommunikation und sonstiger Umstände des Gläubigers davon ausgehen konnte das dieser seine Forderung nicht mehr einfordern wird. Der Gläubiger ist untätig geblieben und ließ den Eindruck erwecken das dies so bleibe.

Das Untätigsein des Gläubigers sei der Vollständigkeit halber noch als Vorraussetzung erwähnt, obwohl diese Vorraussetzung zum Verwirken einer Forderung schon Bedingung beim Umstandsmoment ist.

§ 654 BGB – Verwirken des Lohnanspruches

Das verwirken der Forderung eines Maklers auf seine Vergütung im Falle er für beide Seiten tätig war, und dadurch seinen Anspruch verliert, hat nichts mit dem Verwirken einer Forderung zu tun die hier beschrieben wurde. Es handelt sich bei dieser gesetzlichen Regelung um eine Sanktion gegen Interessenkollision.

Praxis Tip als Gegenmaßnahmen zu drohenden Verwirkung von Forderungen

Die Erfahrungen in der jüngeren Vollstreckungspraxis zeigen das sich Schuldner vermehrt versuchen unter des Gesichtspunkten von Treu und Glauben sich selbiger zu entziehen. Es ist daher folgendes anzuraten:

·         Gläubiger die beabsichtigen längere Zeit untätig zu bleiben, aus welchen Gründen auch immer, sind gut beraten Ihren Schuldner regelmäßig mitzuteilen das an den Ansprüchen festgehalten wird.

·         Dies gilt insbesondere bei Teilzahlungen des Schuldners die, trotz nicht vollständiger Tilgung, eingestellt werden. In solchen Fällen ist es explizit anzuraten die Höhe der Restforderung, auch wenn zeitnah keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen,  dem Schuldner mitzuteilen.