Einordnung uneinbringlicher Forderungen
Von einer uneinbringlichen Forderung spricht man wenn endgültig feststeht das keine Zahlung mehr zu erwarten ist. Uneinbringliche Forderung ist ein Fachbegriff aus dem Rechnungswesen.
Eine Forderung ist im zivilrechtlichen Sinne beim Vorliegen eines der unten aufgeführten Sachverhaltes uneinbringlich geworden:
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldner wurde eröffnet und mangels Masse eingestellt (Ausnahme: Es handelt sich um eine so genannte Deliktforderung)
- der Schuldner verstorben ist ohne Vermögenswerte zu hinterlassen (Nachlassinsolvenz)
- der Schuldner das Recht der Einrede der Verjährung anwenden kann
- ein Gericht die Forderung für unberechtigt erklärt hat
- Teil einer Forderung der bei einen Vergleich erlassen wurde (teilweise Uneinbringlichkeit)
- Verzicht des Gläubigers im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Schuldner unter Einräumung einer erstrangigen Gläubigerstellung für zukünftige Leistungsforderungen (A 223 Abs. 5 S. 2, UStR 2005; BFH 10.3.83, BStBl II, 389)
Sollte eines dieser Kriterien zutreffen ist die Werthaltigkeit nachweislich und unwiderruflich gleich null. Ergänzend dazu ist die Uneinbringlichkeit im Sinne der Bewertung von Forderungen für den Jahresabschluss der Unternehmen auch gegeben wenn:
- Das Insolvenzverfahren des Schuldners beantragt wurde
- Die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen ist und auch in absehbarer Zeit fruchtlos bleibt.
- Der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung geleistet hat und mit keiner Verbesserung seiner Vermögenslage in absehbarer Zeit zu rechnen ist FG Nürnberg (11.11.03, II 132/2002).
- Der Schuldner unbekannt verzogen ist
Umsatzsteuerliche Folgen der Uneinbringlichkeit einer Forderung
Ist das Entgelt für eine Leistung uneinbringlich geworden ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu berichtigen (§ 17 Absatz 2 UStG).
Auswirkungen hat dies nur bei Unternehmen die Ihre Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerer im Sinne §13 Absatz 1 Punkt 1a) abführen. Diese sind berechtigt und verpflichtet im Monat des Eintrittes der Uneinbringlichkeit die Umsatzsteuer zu korrigieren.
Häufig werden diese Korrekturen aber erst mit der Erstellung des Jahresabschlusses erstellt. Diese Verfahrensweise wird in der Praxis von der Finanzverwaltung nicht beanstandet.
Einer Rechnungskorrektur bedarf es insoweit nicht, trotzdem die ursprüngliche Rechnung einen unrichtigen Steuerausweis enthält (A 223 Abs. 3 Satz 3 und 4 UStR).
Da ein Vollstreckung gegen den Schuldner im Falle einer Insolvenz nicht mehr möglich ist kann die Korrektur der Umsatzsteuer auch ungeachtet einer möglichen Insolvenzquote vollumfänglich vorgenommen werden (BFH 8.5.03, BStBl II 03, 953).