Reform des Insolvenzrechtes

Das Bundesministerim der Justitz plant die Gesetzgebung der zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform. Der Referentenentwurf sieht folgende, aus Sicht des Gläubigers, positive Änderungen vor.[nbsp]

  1. Die Dauer der Wohlverhaltensphase wird, bei Begleichung von 25% der festgestellten Verbindlichkeiten, auf 3 Jahre verkürzt (§ 300 InsO).
  2. DerAntrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann auch vor dem Schlussermin vom Gläubiger gestellt werden. (§ 290 InsO).
  3. Die Verletzung der Erwerbsobliegenhet ist in der neuen Fassung ein expliziter Versagungsgrund für die RSB.(§ 290 InsO).
  4. Es gibt die Möglichkeit des Rechtsbehelfes gegen die Ablehnung des Antrages auf RSB (§ 290 InsO).
  5. Es soll die Möglichkeit der nachträglichen Versagung der RSB geschaffen werden, und zwar für 6 Monate nach dem Schlusstermin (§ 297a).
  6. Rückständiger Unterhalt ergänzt die Pallette der Forderungen die von der RSB ausgenommen sind (§ 302 InsO).
  7. Die Erteilung, Versagung oder nachträgliche Versagung der RSB wird detaliert in das Schuldnerverzeichniss aufgenommen (§ 303a).

Die geplanten Änderungen können von Gläubigern, aus meiner Sicht, begrüßt werden. Insbesondere Punkt 1 stellt zumindest die Chance auf deutlich höhere Quoten dar. Es kann, mit Blick auf die Werthaltigkeit einer Insolvenzforderung, von einer Erhöhung ausgegangen werden.