Reform des Insolvenzrechtes
Das Bundesministerim der Justitz plant die Gesetzgebung der zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform. Der Referentenentwurf sieht folgende, aus Sicht des Gläubigers, positive Änderungen vor.[nbsp]
- Die Dauer der Wohlverhaltensphase wird, bei Begleichung von 25% der festgestellten Verbindlichkeiten, auf 3 Jahre verkürzt (§ 300 InsO).
- DerAntrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann auch vor dem Schlussermin vom Gläubiger gestellt werden. (§ 290 InsO).
- Die Verletzung der Erwerbsobliegenhet ist in der neuen Fassung ein expliziter Versagungsgrund für die RSB.(§ 290 InsO).
- Es gibt die Möglichkeit des Rechtsbehelfes gegen die Ablehnung des Antrages auf RSB (§ 290 InsO).
- Es soll die Möglichkeit der nachträglichen Versagung der RSB geschaffen werden, und zwar für 6 Monate nach dem Schlusstermin (§ 297a).
- Rückständiger Unterhalt ergänzt die Pallette der Forderungen die von der RSB ausgenommen sind (§ 302 InsO).
- Die Erteilung, Versagung oder nachträgliche Versagung der RSB wird detaliert in das Schuldnerverzeichniss aufgenommen (§ 303a).
Die geplanten Änderungen können von Gläubigern, aus meiner Sicht, begrüßt werden. Insbesondere Punkt 1 stellt zumindest die Chance auf deutlich höhere Quoten dar. Es kann, mit Blick auf die Werthaltigkeit einer Insolvenzforderung, von einer Erhöhung ausgegangen werden.