Insolvenzquote
Was bleibt am Ende eines Insolvenzverfahrens übrig? Wie viel bekomme ich als Gläubiger und was kann ich machen um dies zu verbessern? Kann ich überhaupt etwas tun oder bin ich dem Insolvenzverwalter ausgeliefert? Gibt es überhaupt eine Zahlung?
Was ist die Insolvenzquote?
Zuallererst ist es die Zahl, die einen Gläubiger am meisten interessiert. Sie ist das Ergebnis eines Insolvenzverfahrens.
Insolventquote ist ein Begriff aus dem deutschen Insolvenzrecht. Sie beziffert in Prozent den Anteil der Gläubigerbefriedigung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. Sie errechnet sich aus dem Verhältnis der verteilbaren Insolvenzmasse zu den anerkannten Insolvenzforderungen. Die Quote gibt zeitgleich Auskunft über den uneinbringlichen Forderungswert.
Berechnung der Insolvenzquote
Die Berechnung der Insolvenzquote ist erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich. D.h. erst wenn die Insolvenzmasse verwertet wurde und eventuell die Forderungen des Insolvenzschuldners eingezogen wurden steht die Insolvenzmasse fest. Diese wird dann, im Sinne des §1 InsO gemeinschaftlich auf die Gläubiger verteilt.
Insolvenzmasse / Insolvenzforderungen (Summe) x 100 = Insolvenzquote
Insolvenzquoten in der Bundesrepublik
Es existieren kaum frei zugängliche Informationen und Statistiken zu Insolvenzquoten. Das Institut für Mittelstandsforschung in Bonn veröffentlichte im Jahr 2009 eine solche. Sie finden diese in den Materialien auf dieser Seite.
Allgemein kann gesagt werden, dass es nach Abschluss eines Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahrens kaum Quoten über 5% gibt. Lediglich In den Verfahren nach § 217 InsO, den so genannten Insolvenzplanverfahren, werden höhere Insolvenzquoten erzielt.
Natürlich bestätigt hier auch die Ausnahme die Regel. Inwieweit die Schlusszahlungen eines Verfahrens etwas über die Qualität des Insolvenzverwalters aussagt, bleibt im Auge des Betrachters.
Verbesserung der Insolvenzquote
Die Möglichkeiten des Insolvenzgläubigers zur Verbesserung seiner Befriedigungsaussichten sind sehr beschränkt und doch gibt es Sie:
im laufenden Verfahren:
- Unterstützung des Verwalters oder Treuhänders bei der Informationsbeschaffung über etwaiges verschleiertes oder anfechtbares Vermögen oder dessen Verschiebung
- Aktive Mitarbeit im Gläubigerausschuss, so dies möglich ist.
über das Verfahren hinaus:
- Prüfung der Forderung ob eine „unerlaubte Handlung“ vorliegt
Forderungen aus unerlaubter Handlung z.B. Schadenersatz wg. Körperverletzung oder Eingehungsbetrug) nehmen nicht an der Restschuldbefreiung teil. Die Vollstreckbarkeit in diese Forderungen lebt nach der Wohlverhaltensphase in voller Höhe wieder auf. Weiterführender Artikel zu Forderungen aus unerlaubter Handlung.
- Prüfung ob eventuell Obliegenheitsverletzungen des Schuldners gemäß §295 ff. InsO vorliegen
- Prüfung ob im laufenden Verfahren Versagungsgründe gemäß § 290 InsO vorliegen
- Prüfung der Möglichkeit ob die erteilte Restschuldbefreiung gemäß § 303 InsO auf Antrag zu widerrufen werden könnte
Die Verletzung der Obliegenheiten und/oder die Anzeige von Versagungsgründen verhindert die Restschuldbefreiung. Die Forderungen leben trotz absolvierter Wohlverhaltensphase wieder auf.