Forderungen verkaufen - Änderung der InsO
Auswirkungen auf einen möglichen Forderungsverkauf durch den Gläubiger
Der deutsche Bundestag hat mit Beschluss Nr. 17/13535 die nächste Reform der Insolvenzordnung beschlossen. Ich möchte den vielleicht populärsten Punkt des verabschiedeten Gesetzes herausgreifen. Es handelt sich dabei um die Verkürzug des Restschuldbefreiungsverfahrens. Zu Deutsch die Dauer der Wohlverhaltensphase bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung (§ 300 InsO). Während die bisherige Rechtslage eine Restschuldbefreiung nach einer sechs jährigen Wohlverhaltensphase vorsah wurde dies nun wie folgt geändert:
Fünf Jahre Wohlverhaltensphase oder drei Jahre mit einer Mindestquote von 35 Prozent Befriedigung für dieInsolvenzgläubiger.
Aus der Sicht des gemeinen Insolvenzgläubigers müsste die Änderung eigentlich großen Zuspruch finden. Sie schafft, durch den Anreiz einer kürzeren Wohlverhaltensphase, eine augenscheinlich deutlich größere Schlussverteilung.
Forderungen verkaufen, Insolvenzforderungen im speziellen, galt bisher als nicht gerade sehr ertragreich. Dies könnte sich jetzt ändern.
Glaubt man.
Aus meiner Sicht falsch gedacht. Die Quote von 35% (§ 300 Abs. 23InsO) halte ich nicht für realistisch. Die Quoten im Verbraucherinsolvenzverfahren liegen seit Jahren in der Regel im einstelligen Prozentbereich. Das sich dies jetzt durch diese Regelung ändern könnte darf bezweifelt werden. Möglich sind, aus meiner Sicht, solch hohe Quoten nur bei Besserverdienenden Angestellten oder [nbsp]erfolgreich selbständig tätigen. Diese Gruppen profitieren von der Änderung. Oder sollten Schuldner zur Aufnahme privater Darlehn, Vermögensverschiebungen oder ähnlichem animiert werden?
Die große Hoffnung einer generellen Aufwertung von Insolvenzforderungen, die einen Verkauf der Forderung ermöglicht hätte, dürfte sich nicht bestätigen.
Doch etwas Positives können wir der Regelung doch noch abgewinnen. Sie wird uns helfen die wenigen wirklich werthaltigen Insolvenzforderungen von den wertlosen zu trennen. Dieser Feststellung liegt die anzunehmende Tatsache zu Grunde, dass bei einer solchen Quote zeitig und regelmäßig an den Treuhänder gezahlt werden müsste.
Treuhänder und Insolvenzverwalter sind zwar gesetzlich nicht verpflichtet Gläubigern Einzelauskünfte zu erteilen, in der Praxis funktioniert dies aber schon. Forderungen verkaufen, speziell Insolvenzforderungen, ist nach wie vor eine Möglichkeit des Gläubigers. Das dies besser wird, im Sinne von höheren Verkaufserlösen ist nicht zu erwarten.
Forderungen verkaufen: Autor Ronny Dreier