Einzelwertberichtigungen auf Forderungen

Die Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses, und die daraus abgeleitete Steuerbilanz, erfordert immer die Bewertung der aktiven und passiven Bestände.

Vergleiche: § 252 Absatz 1  HGB

Diese Webseite informiert über die Bewertung der Forderungen zum Bilanzstichtag.

Allgemeines zur EWB

Die Bewertung der Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, zu denen Forderungen jeglicher Art zählen, ist nach dem strengen Niederstwertprinzip des HGB vorzunehmen. Dies folgt aus § 253 Absatz 4 HGB.

Demnach ist ein Vermögensgegenstand durch eine außerplanmäßige Abschreibung oder eine Wertberichtigung mit einem geringeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. 

Gesetzliche Grundlagen der Einzelwerberichtigung

Forderungen sind Ansprüche die in  Geld ausgedrückt werden. Sie gehören in aller Regel zum Umlaufvermögen und sind mit Ihrem Nennwert auszuweisen. Geregelt ist dies im § 253Abs 1 HGB in Verbindung mit § 6 Abs.1 Nr. 2 EStG. Nennwert einer Forderung ist der Rechnungsbetrag oder der Bruttobetrag einer sonstigen Forderung.  Bilanzierende Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet die Wirtschaftsgüter des Bertriebsvermögens einzeln zu bewerten § 252 HGB Absatz 1 Nr. 3.

Einteilung von Forderungen nach Werthaltigkeit

Einteilung von Forderungen nach Werthaltigkeit

Gesunde Forderungen, es gibt keine Anzeichen eines drohenden Zahlungsausfalles. Die Zahlungen erfolgen innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele. 

Zweifelhafte Forderungen, liegen im wesentlichen vor wenn dem Unternehmer Informationen bekannt werden die einen, zumindest teilweisen, Ausfall  der Forderung für Warscheinlich erscheinen lassen. Zweifelhaft Forderungen müssen teilweise abgeschrieben (direkte Abschreibung) werden, oder es muss ein entsprechender Wertberichtigungsposten (indirekte Abschreibung) gebildet werden.

Uneinbringliche Forderungen, sind Forderungen die verloren sind oder für verloren gehalten werden dürfen.

Höhe der Einzelwertberichtigung

Da niemand in die Zukunft schauen kann ist es äußerst schwierig den richtigen Bilanzansatz für zahlungsgestörte Forderungen zu finden. Eine Einzelwertberichtigung kann nicht berechnet werden. Es kann nur im Wege einer sachgerechten Schätzung versucht werden das Ausfallrisiko näher zu definieren.