Deliktforderungen und Insolvenz

Die Feststellung einer “vorsätzlichen unerlaubten Handlung“ im Forderungseinzug ist die schärfste Waffe des Gläubigers gegen eine Insolvenz des Schuldners. Eine Forderung bei der diese Eigenschaft anerkannt oder festgestellt wurde nimmt nicht an einer eventuellen Restschuldbefreiung teil (§ 302 InsO).

Die Feststellung dieser Tatsache wertet somit eine Forderung gegen einen insolventen, einen zahlungsunfähigen oder einen Schuldner mit momentan pfändungssicheren Einkommen enorm auf. Im Falle einer Insolvenz des Schuldners hat der Gläubiger zwar keinerlei Zugriffsmöglichkeit während der Wohlverhaltensphase, dafür verringert sich aber die Zahl der Gläubiger, teilweise erheblich. Die Realisierungschancen nehmen wieder immens zu. [nbsp]

In der Praxis gibt es mehrere Möglichkeiten eine rechtlich sicher Feststellung des Deliktes zu erreichen:

  1. Anmeldung im Insolvenzverfahren mit geeigneten Unterlagen als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung.
  2. Beim Vorliegen eines Vollstreckungsbescheides durch das führen einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO.
  3. Bei untitulierten Forderungen durch eine Klage unter Feststellung der Delikteigenschaft § 253 ZPO.

Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat im Urteil vom 10.5.12 (6 C 338/12) entschieden, dass für den Nachweis einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Tatsache genügt, das gegen den Schuldner ein Haftbefehl auf Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung beantragt wurde.

Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung ist allerdings eine schon geleistete e.V. Vorraussetzung für die Anerkennung der Delikteigenschaft. So zumindest entschieden die AG Bremen, Göttingen und Karlsruhe.