Bewertung von Forderungen im Rechnungswesen
Die gesetzlichen Grundlagen für die Bewertung von Forderungen finden sich in den §§240 und 256 HGB in Verbindung mit §6 EKSt. Dort heißte es,
Jeder Kaufmann hat zu Beginn und dem Schluss seines Handelsgewerbes seine Forderungen genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben. (§ 240 Inventar).
Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes; Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten; Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. (§ 252[nbsp]Allgemeine Bewertungsgrundsätze).
Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5[nbsp] als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. (§ 6 Bewertung).
Bis hierher nicht neues. Die zitierten Textpassagen der beiden betreffenden Gesetze erhalten zukünftig eine neue Brisanz. Gemäß der Pressemitteilung Nr. 17 vom 27. März 2013 des BFH hat dieser die „Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen“ definiert. (Beschluss vom 31.01.13 GrS 1/10).
Was heißt das?
Bisher war das Finanzamt bei der Beurteilung der Frage ob eine Bilanz oder ein Bilanzansatz korrekt ist an die Wertermittlung eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes gebunden. Dies galt auch wenn die Bewertung und somit der Bilanzansatz tatsächlich falsch waren.
Von dieser Rechtsaufassung hat man sich gelöst. Die Finanzämter und Ihre Gerichte werden demnach Bilanzansätze in den kommenden Jahren auch auf offensichtliche Falschbeurteilungen prüfen. Im Bereich des Umlaufvermögens, in dem wir uns bewertungsrechtlich befinden, trifft das eben auch auf Forderungen zu. Eine falsche oder fehlerhafte Bewertung von Forderungen kann zur nachträglichen Änderung der Bilanz und somit zu Änderungen der Gewinn- und Verlustrechnung führen. Die Folge können im Extremfall unternehmerische Fehlentscheidungen sein.