Bewertung von Forderungen

Eine Forderung, somit das Recht einen bezifferten Geldbetrag einfordern bzw. verlangen zu können, zu bewerten, ist, objektiv gesehen kaum möglich.

Die Forderungsbewertung wird notwendig wenn:

  • diese zum Umlaufvermögen eines bilanzierenden Unternehmens gehören
  • Forderungen verkauft oder versteigert werden sollen

Im Gegensatz zu körperlichen Sachen, deren Wert sich nach Alter, Zustand, Beliebtheit u.v.a.  subjektiven Fakten relativ sicher ermitteln bzw. schätzen lässt, verhält es sich bei Forderungen anders. Der Wert einer Forderung ist abhängig von der Zahlungsfähigkeit und/oder der Zahlungswilligkeit des oder der Schuldner.

Bewertung im Rechnungswesen

Zur Bewertung der Forderungen im Unternehmen, der Bewertung für die Handelsbilanz nach den Grundsätzen des § 252 HGB (Vorsichtsprinzip) und ergänzend in der Steuerbilanz nach § 6 Absatz 1 Punkt 2 in Verbindung mit dem Teilwerterlass vom 02. September 2016 vergleiche die Ausführungen zu:

 

Forderungen bilanzieren

Bewertung zum Verkauf oder zur Versteigerung

Als Grundlage eines möglichen Verkaufes oder einer Forderungsauktion, dem Versteigern einer Forderung oder eines Forderungspaketes, ist es notwendig den realen Wert zu kennen.

Erfahrungsgemäß weichen die Werte für zweifelhafte (dubiose) Forderungen bei der bilanziellen zur Bewertung zum Verkauf oder der Versteigerung voneinander ab. Der reale Verkaufswert einer Forderung wird in der Regel immer unter der bilanziellen Bewertung liegen.

Grund dafür ist, dass  professionelle Forderungsaufkäufer diese erwerben um einen  Gewinn zu erzielen. Die wertmäßige Betrachtung wird dabei von rein kaufmännischen Gesichtspunkten geleitet.

Ein potentieller Forderungskäufer muss in sein Kaufangebot die Risiken der Beitreibung und ggf. des teilweisen oder vollständigen Ausfalles und einen Gewinnaufschlag mit einkalkulieren.