Forderungen im Insolvenzverfahren
Die Grundlage jeder Insolvenzquote ist die richtige Forderungsanmeldung
Jeder, der einen Anspruch auf Vermögen in irgendeiner Form zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat, ist Insolvenzgläubiger §38 InsO.
Nur Gläubiger, die in den Geschäftsunterlagen des Insolvenzschuldners vorkommen, werden von diesem auch, mit Hinweis auf die Forderungsanmeldung, angeschrieben.
Es empfiehlt sich daher, beim Verdacht auf eine drohende Insolvenz eines Kunden, regelmäßig die amtlichen Veröffentlichungen zu verfolgen. Diese finden Sie unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de
Ein täglich aktuelles Informationsportal des Bundes und der Länder.
Forderungsanmeldung
Die Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter hat grundsätzlich in der angegebenen Frist zu erfolgen §174 InsO. Eine nachträgliche Anmeldung ist zwar möglich aber kostenpflichtig.
Die Anmeldung der Forderung muss schriftlich erfolgen. Es sind Unterlagen und Urkunden beizufügen die die Prüfung der Forderung ohne Unterlagen des Insolvenzschuldners ermöglichen.
Geeignete Unterlagen sind:
- Titel
- Rechnungen möglichst mit Lieferscheinen oder ähnlichen Handelsbriefen die geeignet sind die Forderung zu belegen
- Darlehensverträge
- Schuldscheine
Forderungsprüfung
Mögliche Resultate der Forderungsprüfung gemäß § 176 InsO.
· Vorläufig bestritten:
die Prüfung der Forderung ist noch nicht abgeschlossen oder konnte noch nicht abgeschlossen werden
· Bestritten:
in der Regel Forderungen die nicht belegt werden können oder Forderung die keine Insolvenzforderungen sind §38 InsO. Insolvenzquote = Null.
· Festgestellt:
Die Feststellung zur Tabelle bedeutet, dass die betreffende Forderung dem Grunde und der Höhe nach vom Verwalter anerkannt worden ist. Es erfolgt dann bei Abschluss des Verfahrens automatisch die ganze oder teilweise Befriedigung der betreffenden Forderung. Die Insolvenzquote errechnet sich wie hier beschrieben. Diese Forderungen nehmen an der Verteilung der Insolvenzmasse teil und erzielen eine Insolvenzquote.
· Anerkannt für den Ausfall:
Es handelt sich dabei um Forderungen, die durch spezielle Sicherungsrechte eine abgesonderte oder ausgesonderte Befriedigung erfahren. Die Forderung wird für den Teil der eventuell nicht durch die Sicherheiten befriedigt werden kann festgestellt.
Forderungen können nicht nur vom Insolvenzverwalter, sondern auch vom Insolvenzschuldner bestritten werden. Der Insolvenzgläubiger hat, nach endgültigen bestreiten seiner angemeldeten Forderung die Möglichkeit die Feststellung in einem gesonderten Verfahren zu betreiben.
Jede angemeldete Forderung ist vom Insolvenzverwalter in die Insolvenztabelle aufzunehmen.